27. Ağustos 2021

Enteignung, Vergesellschaftung, Anstalt des öffentlichen Rechts – rechtliche Grundlagen der Kampagne

Ein Person unterschreibt den Volksbegehren

Ralf Hoffrogge erklärt in Folge 5 des Kampagnenpodcasts Von Menschen und Mieten, welchen juristischen Weg die Kampagne vorschlägt, um das Recht auf eine bezahlbare Wohnung in Berlin einzufordern: Er zeigt auf, warum die Enteignung der großen Wohnungskonzerne dafür der richtige Ansatz ist und auf welchen Rechtsgrundlagen sie beruhen kann. 

 


Ralf Hoffrogge ist aktiv in der Vergesellschaftungs-AG unserer Kampagne und überzeugt, dass Wohnraum keine Ware sein sollte. Dies ist leicht gesagt, aber was gibt es sonst für Möglichkeiten? „Unsere Kampagne bekommt so viel Aufmerksamkeit, weil sie tatsächlich einen juristischen Weg aufzeigt“ meint Ralf und erklärt, dass für eine breite Reform, die wir anstreben, Artikel 15 des Grundgesetzes geeignet ist. Damit kann privates Eigentum in gesellschaftliches Eigentum umgewandelt werden und eine Wohnungspolitik ermöglicht werden, die in Berlin längst überfällig ist. 


Artikel 15 – die historische Chance einer Vergesellschaftung


Dieser Artikel schafft die Möglichkeit, auf Grundlage einer demokratischen Mehrheit privates Eigentum auch in Gemeinwirtschaft zu überführen. Genau genommen müsste hier von einer Vergesellschaftung die Rede sein: Enteignungen beziehen sich auf Artikel 14 des Grundgesetztes und regeln Einzelenteignungen. Artikel 15 hingegen erlaubt eine Sozialisierung oder eben Vergesellschaftung von großem Eigentum wie z.B. ganzen Unternehmen oder eben einer großen Anzahl von Wohnungen. Einzelenteignungen kommen häufig vor, um beispielsweise Infrastrukturprojekte zu verwirklichen. Eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 hingegen hat es noch nie gegeben! Juristisch ist das Anliegen der Kampagne aber durch mehrere Gutachten abgesichert. Aber wie funktioniert eine solche Vergesellschaftung dann konkret?


Gemäß Artikel 15 muss eine Vergesellschaftung mit einer Entschädigung und einem Gesetz einhergehen. Das Gesetz kann sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene verabschiedet werden. Die Kampagne strebt ein Gesetz auf Landesebene an, d.h. es wird geregelt, dass nur Wohnungen und Grundstücke in Berlin vergesellschaftet werden sollen, aber nicht die Unternehmen selbst. Die Entschädigungssumme muss sich dabei nicht an Marktpreisen orientieren. Die Höhe sollte nach einer Abwägung der privaten Interessen der Eigentümer:innen und dem Interesse der Allgemeinheit festgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Kampagne noch konkreter und liefert einen eigenen Gesetzesentwurf. Damit zeigt die Initiative, dass eine rechtssichere Umsetzung ihres Vorhabens möglich ist. In dem Gesetzesentwurf werden konkrete Vorschläge unterbreitet, wie unter anderem die Bestandserfassung, die Bestimmung der Ein- und Ausschlusskriterien für die Vergesellschaftungsreife sowie Art und Umfang der Entschädigung geregelt werden können.
In der Vergesellschaftungsbroschüre der Kampagne wird detailliert erklärt, wie die Verwaltung von vergesellschafteten Wohnungen aussehen soll. 


Die Anstalt des öffentlichen Rechts


Doch wie soll vergesellschafteter Wohnraum verwaltet werden? Dafür hat die Kampagne ein Konzept entwickelt, das – als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – direkte demokratische Mitbestimmung und Gemeinwirtschaft ermöglicht. Begründet durch die Erfahrungen mit staatlich verwaltetem Wohnraum in der DDR besteht ein Misstrauen gegenüber einer Zentralverwaltung. Was hier stattdessen angestrebt wird, ist demokratisches Wirtschaften. Dieses kann gewährleisten, dass die Allgemeinheit über ihr Gemeingut selbst entscheiden kann. Durch Wahlen von Vertreter:innen soll eine größtmögliche demokratische Beteiligung der Mieter:innen stattfinden. Doch Gemeingut geht nicht nur die Bewohner:innen etwas an: Auch die Stadtgesellschaft muss mit Vertreter:innen über Belange der vergesellschafteten Wohnungen entscheiden können. Ein Verwaltungsrat aus verschiedenen Beteiligtengruppen könnte eine staatsferne Konstruktion darstellen, die demokratisch für die Verwaltung des vergesellschafteten Wohnraums zuständig ist. 


Das Interview mit Ralf Hoffrogge könnt ihr in Folge 5 unsere Kampagnenpodcasts Von Menschen und Mieten nachhören. In dieser Folge spricht auch Claudia Engelmann vom Deutschen Institut für Menschenrechte über das Recht auf Wohnen.